TRANSPARENZREGISTER

Geldwäschegesetz – Warum Vereine zahlen sollen

 

Das am 23. Juni 2017 vom Bundestag verabschiedete Geldwäschegesetz setzt eine EU-Richtlinie um und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. 

Seit Anfang Februar 21 erreichen uns vermehrt Anfragen aufgrund von Rechnungen für Gebühren, die die Bundesanzeiger Verlag GmbH für die Führung des Transparenzregisters erhebt.

In Rechnung gestellt wird aber nur die Jahresgebühr, nicht die Gebühr für die Eintragung selbst. Denn die Eintragung in das Transparenzregister für Vereine erfolgt gebührenfrei durch elektronische Übermittlung der gerichtlichen Vereinsregisterdaten durch die Justiz.

Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist seit dem Jahr 2020 möglich, diese müssen aber die Vereine aktiv beantragen. Diese Gebührenbefreiung gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Anträge auf Gebührenbefreiung können  (per E-Mail) an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! übermittelt werden. Alternativ ist eine Registrierung über das Portal (www.transparenzregister.de) möglich.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: