TRANSPARENZREGISTER
Geldwäschegesetz – Warum Vereine zahlen sollen
Das am 23. Juni 2017 vom Bundestag verabschiedete Geldwäschegesetz setzt eine EU-Richtlinie um und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Seit Anfang Februar 21 erreichen uns vermehrt Anfragen aufgrund von Rechnungen für Gebühren, die die Bundesanzeiger Verlag GmbH für die Führung des Transparenzregisters erhebt.
In Rechnung gestellt wird aber nur die Jahresgebühr, nicht die Gebühr für die Eintragung selbst. Denn die Eintragung in das Transparenzregister für Vereine erfolgt gebührenfrei durch elektronische Übermittlung der gerichtlichen Vereinsregisterdaten durch die Justiz.
Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist seit dem Jahr 2020 möglich, diese müssen aber die Vereine aktiv beantragen. Diese Gebührenbefreiung gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Anträge auf Gebührenbefreiung können (per E-Mail) an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! übermittelt werden. Alternativ ist eine Registrierung über das Portal (www.transparenzregister.de) möglich.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Auszug aus dem Vereinsregister
(Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen) - Kopie des Personalausweises
(Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.) - Freistellungsbescheid
(Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt)
Wann eine bürokratieärmere Lösung möglich sein wird, ist im Augenblick noch nicht abzusehen. Ob sich der Aufwand der mehrmaligen Antragstellung lohnt oder ob die geringen Gebühren entrichtet werden, müssen die Verantwortlichen in den Vereinen vor Ort entscheiden. Wir bemühen uns mit anderen Verbänden und politisch Verantwortlichen um eine Lösung, die die ehrenamtliche Arbeit nicht zusätzlich erschwert.> Musteranschreiben zum Antrag auf Gebührenbefreiung
> Anleitung zur Registrierung auf www.transparenzregister.de
> Gesetzesgrundlage zur Gebührenbefreiung: §4 TrGebV.
> Grundlegende Informationen des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister