CORONA-VIRUS, TIPPS UND HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN

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Wir bemühen uns, Ihnen aktuelle Informationen und Handlungsempfehlungen bereitzustellen, um möglichst  bald eine Rückkehr zum regulären Chorbetrieb zu ermöglichen.  Offene Fragen beantworten wir nach bestem Wissen,  verständlicherweise nicht rechtsverbindlich, da auch von staatlicher Seite die Maßnahmen zur Corona-Strategie ständig aktualisiert werden. 

Die Rahmenbedingungen für unsere Vereine und Chöre haben sich aufgrund  der Bekämpfung der Corona-Pandemie  dramatisch verändert. So können zwar Konzerte unter Auflagen demnächst wieder stattfinden, noch nicht aber die dafür nötigen Proben.

Konzerte

Ab 15. Juni 2020 ist laut Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) möglich.

1.000 € pro Monat für freischaffende KünstlerInnen

Wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Kunstminister Bernd Sibler am 14. Mai mitgeteilt, wird das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler für einen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten umgesetzt:
Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen.
Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern.

Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.

Die Online-Antragstellung ist unter diesem Link möglich:
https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern

Für Informationen und Fragen steht eine Hotline des Kompetenzteams der Kultur- und Kreativwirtschaft  in München zur Verfügung. Rufnummer: 089 233 289 22. erreichbar von Dienstag bis Freitag zwischen 10 und 13 Uhr.

Hilfen für Vereine

Ebenso wurde von der bayerischen Staatsregierung die Anregung eines Vereinsprogramms aufgegriffen und vergangene Woche eine Förderung von 1.000 Euro je Laienmusikverein verkündet. Insgesamt steht hierfür ein Budget von bis zu 10 Mio. Euro zur Verfügung. Der Bayerische Musikrat bemüht sich, in die Ausarbeitung des Förderprogramms mit eingebunden zu werden.

Alternative Probenkonzepte

Viele Chorleiter sind in den Chören freiberuflich tätig. Das heißt, ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn eine Leistung erbracht wird oder erbracht werden kann. Insofern empfehlen wir,  alternative Konzepte in die Vereinsarbeit einzubeziehen, z.B. Online-Proben oder Audio-Dateien  zu versenden. Beispiele finden Sie in den sozialen Netzwerken.

Sind solche Proben nicht möglich,  bietet es sich an, die Chorleiter im Rahmen einer Vorschuss-Regelung weiter zu bezahlen  und dies mit anfallenden Sonderproben zu verrechnen. Dies sollte schriftlich vereinbart werden. Gegenseitiges Verständnis und Hilfe sind die Schlüssel zur weiteren Zusammenarbeit.

Wichtig ist es für Vereine und Freiberufler, Veranstaltungsabsagen und Einkunftsausfälle zu dokumentieren. Der Bund und die Länder haben angekündigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Zuwendungen für entfallene Projekte nicht zurückzufordern.

Wir bemühen uns, zusammen mit dem Bayerischen Musikrat und dem  Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Chorarbeit weiter zu fördern und hoffen, dass Sie und Ihr Chor möglichst bald wieder mit viel Freude das Chorsingen aufnehmen können.

Risikobewertungen

Risikoeinschätzung einer Coronavirus-Infektion im Bereich Musik zweites Update vom 19.05.2020 des Universitätsklinikums Freiburg: RisikoabschaetzungCoronaMusikSpahnRichter19.5.2020

Fragen zum Vereinsrecht

 Veranstaltungsabsagen

Auf Grund der geltenden Allgemeinverfügungen sind alle Veranstaltungen und Versammlungen in Bayern derzeit untersagt. Dieses Veranstaltungsverbot bricht alle geschlossenen Verträge. Es stellt „Höhere Gewalt“ dar. Dieses Veranstaltungsverbot gilt ähnlich auch in allen anderen Bundesländern, teilweise auch im Ausland. “Höhere Gewalt” befreit die dadurch betroffene Vertragspartei zeitweise oder möglicherweise dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht. Die andere Vertragspartei kann deswegen keinen Schadensersatz verlangen. Es können natürlich beide Vertragsparteien den Vertrag auf Grund „Höherer Gewalt“ aufheben, weil die Erfüllung eben unmöglich wird auf Grund des bestehenden Verbots. Es ist sehr sinnvoll, rechtzeitig und begründet abzusagen. (nach: www.bayern-kreativ.de)

 Erleichterungen im Vereinsrecht

Um die Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht abzumildern, wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere “virtuelle Sitzungen” vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 25.3.2020 verabschiedet.

Hermann Arnold
-Präsident-