Neuregelung des § 32 BGB
basierend auf den Erfahrungen der Corona-Pandemie wollen viele Vereine u.a. digitale Vorstandssitzungen, aber auch hybride Mitgliederversammlungen durchführen. Damit nicht tausende von Satzungen geändert werden müssen, hat der Bundestag den §32 BGB entsprechend angepasst.
Die während der Corona-Pandemie geltenden Ausnahmeregelungen, Beschlüsse der Mitglieder und sonstiger Vereinsorgane auch ohne eine einschlägige Satzungsgrundlage außerhalb einer Präsenzveranstaltung herbeiführen zu können, sind am 31.08.2022 ausgelaufen.
Der Gesetzgeber hat deshalb eine grundlegende Änderung des § 32 BGB zu Vereinsversammlungen beschlossen. Danach können Vereine künftig neben den Präsenzversammlungen ihrer Vereinsorgane auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung hybride Versammlungen bzw. Sitzungen einberufen und bei einem entsprechenden Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen durchführen. Bitte hier weiterlesen...